POLITISCH EXPONIERTE PERSON (PEP)

Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben sowie deren unmittelbaren Familienangehörigen und bekannter Weise nahestehenden Personen.

 

PEP‘s sind: 

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder
  • Ö: Bundespräsident, Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung,  Abgeordnete des Nationalrates, des Bundesrates
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • Ö: Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien
  • Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann 
  • Ö: Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
  • Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken 
  • Ö: Präsident des Bundesrechnungshofes, Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank;
  • Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte 
  • Ö: Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen 
  • Ö: Bund oder Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt, oder von Bund oder einem Land alleine betrieben oder Beherrschung durch Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen;
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation


nahe Angehörige von PEP‘s: 

  • Ehepartner 
  • Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist
  • Lebensgefährte nach § 72 Abs 2 StGB
  • die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind bzw. deren Lebensgefährten nach § 72 Abs. 2 StGB
  • die Eltern

 

Bekannter Weise nahestehende Personen von PEP‘s

  • jede natürliche Person, die gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen oder von Trusts ist, oder die sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum PEP unterhält 
  • jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des PEP errichtet wurden