Die Übertragung eines Inlandsdepots gilt grundsätzlich als Veräußerung und löst KESt-Pflicht aus, welche jedoch unterdrückt werden kann.
Überträgt der Depotinhaber den Wertpapierbestand an eine andere Person, so kann der KESt-Abzug dadurch verhindert werden, indem die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für die unentgeltliche Übertagung ist die Nachweisführung mittels geeigneter Unterlagen (Schenkungsmeldung, Notariatsakt, Finanzamtsmeldung, etc.).
Bei einem „Fremdübertrag Inland mit Besitzwechsel“ ist der Nachweis der unentgeltlichen Übertragung mit einer der Varianten A – D erforderlich. Bei Variante A „Schenkungsmeldung gemäß §121 a BAO“ sind die Kunden selbst dazu verpflichtet, eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt vorzunehmen. Bei Variante A genügt das Beilegen der Schenkungsmeldung inkl. Eingangsvermerk bzw. Eingangstempel vom Finanzamt. Sollten sich die Kunden für die Variante D „Auftrag zur Finanzamtsmeldung“ entscheiden, übernimmt die Plattform die Meldung an das Finanzamt (Kostenpunkt EUR 30,00 lt. Konditionenblatt). Um eine Meldung an das Finanzamt durchführen zu können, ist die Bekanntgabe der Steuer- oder Sozialversicherungsnummer aller Beteiligten erforderlich. Anderenfalls kann eine Finanzamtsmeldung seitens der Plattform nicht vorgenommen werden.
Wird die Variante E gewählt, was keine entsprechende Nachweisführung bedeutet, wird der Informationsaustausch unterbunden und der KESt-Abzug kraft Veräußerungsfiktion ausgelöst.
Bitte verwenden Sie für den Übertrag das Depotübertragsformular: