Ein Depot für Minderjährige kann, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechungen im Ausland bezüglich Minderjähriger, ausschließlich für österreichische Staatsbürger eröffnet werden.
Auf einem Depot für Minderjährige sind ausschließlich Investitionen in mündelsicheren Wertpapieren zulässig.
Depotinhaber kann nur der Minderjährige selbst sein. Beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigte sind als Zeichnungsberechtigte anzuführen. Der Konto-/Depoteröffnungsantrag ist von den gesetzlichen Vertretern (bei gemeinsamer Obsorge sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter) zu unterzeichnen.
Obliegt einem Elternteil die alleinige Obsorge, so ist ein entsprechender Nachweis (Kopie des Obsorgebeschlusses), aus welchem sich die alleinige gesetzliche Vertretung ergibt, beizulegen. In diesem Fall ist der Konto-/Depoteröffnungsantrag nur vom alleinigen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Weiters ist dem Konto-/Depoteröffnungsantrag eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen sowie eine Ausweiskopie des Minderjährigen beizulegen. Ebenso sind Ausweiskopien der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Referenzkonto, lautend auf einen gesetzlichen Vertreter, ist verpflichtend bekanntzugeben.
Ausnahme: bei mündigen Minderjährigen kann unter Beilage eines Gehaltsnachweises bzw. Lehrlingsentschädigungsnachweises das Referenzkonto auch auf den Minderjährigen selbst lauten.
Das Beiblatt zum Konto- und Depoteröffnungsantrag für Minderjährige muss beigelegt und von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.